Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann, 
        
            - a)
- 
                soweit sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m, 
- b)
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                soweit sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m verringert werden.