(BinSchUO2008Anh IV)
Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4(Anhang IV zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 3.02 BinSchUO2008Anh IV Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,

a)
soweit sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b)
soweit sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m verringert werden.