(BinSchUO2008Anh IV)
Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4(Anhang IV zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 1.04 BinSchUO2008Anh IV Freie Sicht

Abweichend von Anhang XII Artikel 4 § 7.02 Nr. 2 darf der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast für den Rudergänger 250 m nicht überschreiten.