(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


Anlage R BinSchUO2008Anh II Bordkläranlagen – Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen –

Inhalt
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
1.Kennzeichnung der Bordkläranlagen
2.Prüfungen
3.Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
Teil II
Beschreibungsbogen (Muster)
Anhang 1: Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps (Muster)
Teil III
Typgenehmigungsbogen (Muster)
Anhang 1: Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (Muster)

Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen
Teil V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
Teil VI
Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen (Muster)
Teil VII
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung (Muster)
Teil VIII
Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung (Muster)
Anhang 1: Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll

Teil I
Ergänzende Bestimmungen

1.
Kennzeichnung der Bordkläranlagen
1.1
Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1
Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers,
1.1.2
Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage,
1.1.3
Typengenehmigungsnummer nach Teil IV dieser Anlage,
1.1.4
Baujahr der Bordkläranlage.
1.2
Die Kennzeichnung nach Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
1.3
Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1
Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
1.3.2
Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben nach 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
1.4
Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
1.5
Die genaue Lage der Kennzeichnung nach 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzugeben.
2.
PrüfungenDas Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage ist in der Anlage S niedergelegt.
3.
Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
3.1
Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9001:2008 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 14a.02 Nummer 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
3.2
Der Inhaber der Typgenehmigung muss
3.2.1
sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
3.2.2
Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind;
3.2.3
sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
3.2.4
die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
3.2.5
sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein der Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
3.3
Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen.
3.3.1
Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
3.3.2
Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
3.3.2.1
Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normallastphase der Anlage S nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Anlage S die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschreiten.
3.3.2.2
Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach 3.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang „n“ der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen einer Prüfung mittels Stichprobenmessung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel der mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als den Bestimmungen entsprechend, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: Hierbei bezeichnet
k:
einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
n2345678910
k0,9730,6130,4890,4210,3760,3420,3170,2960,279
n111213141516171819
k0,2650,2530,2420,2330,2240,2160,2100,2030,198
wenn 
St:,
wobei xi ein beliebiges mit der Bordkläranlage i und der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist.
L:den zulässigen Grenzwert nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff.
3.3.3
Werden die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Untersuchung nach 3.3.2.1 und, sofern das Ergebnis nicht positiv ist, eine vollständige Prüfung nach 3.3.2.2 entsprechend dem Verfahren der Anlage S. Hierbei dürfen die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 weder für die Misch- noch für die Stichprobe überschritten werden.
3.3.4
Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind.
3.3.5
Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach 3.3.3 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.

Teil II
Beschreibungsbogen (Muster)
Beschreibungsbogen Nr.
zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen,
die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind

Bordkläranlagentyp:

0.
Allgemeines
0.1
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
0.3
Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage:
0.4
Name und Anschrift des Herstellers: Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.5
Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage:
0.6
Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer:
0.7
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Anhänge

1.
Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
2.
Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke
3.
Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste
4.
Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste
5.
Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema)
6.
Erklärung, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Bordkläranlagen sowie Vorgaben, die die Schiffssicherheit betreffen, eingehalten werden
7.
(Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile
8.
Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10
9.
Fotografien der Bordkläranlage
10.
Betriebskonzepte
10.1
Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage
10.2
Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle)
10.3
Angaben zu Wartung und Instandsetzung
10.4
Angaben zum Verhalten bei Stand-by-Betrieb der Bordkläranlage
10.5
Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage
10.6
Angaben zum Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage
10.7
Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern
11.
Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)

Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers

....................

Anhang 1
Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
(Muster)

1.
Beschreibung der Bordkläranlage
1.1
Hersteller:
1.2
Seriennummer der Bordkläranlage:
1.3
Behandlungsweise: Biologisch/mechanisch-chemisch
1.4
Vorgeschalteter Abwasserspeichertank     ja m3/nein(1)     
2.
Auslegungs- und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungsbeschränkungen)
2.1
2.2
3.
Bemessung der Bordkläranlage
3.1
Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3/d):
3.2
Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d):

Teil III
Typgenehmigungsbogen
(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Nr. der Typgenehmigung:..........Nr. der Erweiterung:..........

Benachrichtigung über

die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug der Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp nach Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: ..........

Abschnitt I

0.
Allgemeines
0.1
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
0.3
Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: Stelle: Art der Anbringung:
0.4
Name und Anschrift des Herstellers: Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.5
Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage:
0.6
Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer:
0.7
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Abschnitt II

1.
Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen:
1.1
Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind:
1.1.1
1.1.2

2.
Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:
3.
Datum des Prüfberichts:
4.
Nummer des Prüfberichts:
5.
Der Unterzeichnende bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der oben genannten Bordkläranlage nach Anlage S des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie die Richtigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt.Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen:Ort: Datum: Unterschrift:
Anlagen:
BeschreibungsmappePrüfergebnisse (siehe Anhang 1)

Anhang 1
Prüfergebnisse für die Typgenehmigung
(Muster)

0.
Allgemeines
0.1
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
1.
Information zur Durchführung der Prüfung(en)
1.1
Zulaufwerte
1.1.1
Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d):
1.1.2
Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d):
1.2
Reinigungsleistung
1.2.1
Auswertung der AblaufwerteAuswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)
OrtProbenahmeartAnzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhalten
MinMaxMittelwert
WertPhase
Zulauf24-h-Mischproben
Ablauf24-h-Mischproben
ZulaufStichproben
AblaufStichproben
Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)
OrtProbenahmeartAnzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhalten
MinMaxMittelwert
WertPhase
Zulauf24-h-Mischproben
Ablauf24-h-Mischproben
ZulaufStichproben
AblaufStichproben
Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l)
OrtProbenahmeartAnzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhalten
MinMaxMittelwert
WertPhase
Zulauf24-h-Mischproben
Ablauf24-h-Mischproben
ZulaufStichproben
AblaufStichproben
Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)
OrtProbenahmeartAnzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhalten
MinMaxMittelwert
WertPhase
Zulauf24-h-Mischproben
Ablauf24-h-Mischproben
ZulaufStichproben
AblaufStichproben
1.2.2
Reinigungsleistung (Eliminationsleistung) (%)
ParameterProbenahmeartMinMaxMittelwert
BSB524-h-Mischproben
BSB5Stichproben
CSB24-h-Mischproben
CSBStichproben
TOC24-h-Mischproben
TOCStichproben
AFS24-h-Mischproben
AFSStichproben
1.3
Weitere gemessene Parameter
1.3.1
Ergänzende Parameter für Zulauf und Ablauf:
ParameterZulaufAblauf
pH-Wert
Leitfähigkeit
Temperatur der flüssigen Phasen
1.3.2
Folgende Betriebsparameter sind – sofern vorhanden – während der Stichprobenahmen zu erfassen:
Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor:
Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor:
Temperatur im Bioreaktor:
Umgebungstemperatur:
1.3.3
Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers
1.4
Zuständige Behörde oder technischer Dienst

Ort, Datum: ..........Unterschrift: ..........

Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen

1.
SystematikDie Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.
Abschnitt 1:
Der Großbuchstabe „R“, gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat:
 1=für Deutschland19=für Rumänien
 2=für Frankreich20=für Polen
 3=für Italien21=für Portugal
 4=für die Niederlande23=für Griechenland
 5=für Schweden24=für Irland
 6=für Belgien25=für Kroatien
 7=für Ungarn26=für Slowenien
 8=für die Tschechische Republik27=für die Slowakei
 9=für Spanien29=für Estland
11=für das Vereinigte Königreich32=für Lettland
12=für Österreich34=für Bulgarien
13=für Luxemburg36=für Litauen
14=für die Schweiz49=für Zypern
17=für Finnland50=für Malta
18=für Dänemark
Abschnitt 2:
Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.
Abschnitt 3:
Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.
Abschnitt 4:
Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.
2.
Beispiele
a)
Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung):
R 4*I*0003*00
b)
Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II:
R 1*II*0004*02

Teil V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Listen Nr.: ..........
Zeitraum vom ..........bis zum ..........
1234567
FabrikmarkeHerstellerseitige
Bezeichnung(1)
Nummer
der
Typgenehmigung
Datum
der
Typgenehmigung
Erweiterung,
Verweigerung,
Entzug
Grund
für Erweiterung,
Verweigerung
Entzug(2)
Datum
der Erweiterung,
der Verweigerung,
des Entzugs(2)

Teil VI
Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen
(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Liste Nr.: ..........
für den Zeitraum vom ..........bis zum ..........

Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:

Nummer der Typgenehmigung:

Ausstellungsdatum:

Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):

Seriennummer der Bordkläranlage:
... 001... 001... 001
... 002... 002... 002
...
...
...
..... m..... p..... q

Teil VII
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung
(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Kennwerte
der Bordkläranlage
Reinigungsleistung
Lfd. Nr.Datum der
Typ-
genehmigung
Nummer der
Typ-
genehmigung
FabrikmarkeBordkläranlagentypTäglicher
Abwasservolumenstrom Qd (m3/d)
Tägliche
Schmutzfracht
als BSB5-Fracht
(kg/d)
BSB5CSBTOC
24-h-
Mischprobe
Stichprobe24-h-
Mischprobe
Stichprobe24-h-
Mischprobe
Stichprobe

Teil VIII
Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung
(Muster)

1.
Allgemeines
1.1
Angaben zur Bordkläranlage
1.1.1
Fabrikmarke:
1.1.2
Herstellerseitige Bezeichnung:
1.1.3
Typgenehmigungsnummer:
1.1.4
Seriennummer der Bordkläranlage:
1.2
DokumentationDie Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.
1.3
PrüfungDie Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlageteile oder -parameter absehen. Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen.
1.4
Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt Seiten.

2.
ParameterHiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.

Name und Adresse der Prüfstelle:

Name des Prüfers:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Siegel der zuständigen Behörde

Name und Adresse der Prüfstelle:

Name des Prüfers:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Siegel der zuständigen Behörde

Name und Adresse der Prüfstelle:

Name des Prüfers:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Siegel der zuständigen Behörde

Name und Adresse der Prüfstelle:

Name des Prüfers:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Siegel der zuständigen Behörde

Anhang 1
Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll
(Muster)


Schiffsname:

..........
Einheitliche europäische
Schiffsnummer:

..........
Hersteller:..........
(Fabrikmarke/Handelsmarke/
Handelsname des Herstellers)
Bordkläranlagentyp:..........
(Herstellerseitige Bezeichnung)

Typgenehmigungs-Nr.:

..........
Baujahr der
Bordkläranlage:

..........
Seriennummer der
Bordkläranlage:

..........
(Seriennummer)

Einbauort:

..........

Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.

Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.

A.
BauteilprüfungZusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Teil II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.
BauteilErmittelte BauteilnummerÜbereinstimmung
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
B.
Ergebnisse der Stichprobenmessung
ParameterErmittelter WertÜbereinstimmung(1)
BSB5□ Ja□ Nein
CSB□ Ja□ Nein
TOC□ Ja□ Nein
C.
Bemerkungen

(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt.)
Name des Prüfers:..........
Ort und Datum:..........
Unterschrift:..........