§ 9.21 BinSchUO2008Anh II Elektromagnetische Verträglichkeit
Elektrische und elektronische Anlagen dürfen nicht durch elektromagnetische Störungen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Allgemeine Maßnahmen sollten sich gleichrangig erstrecken auf
a)
die Entkoppelung der Übertragungswege zwischen Störquelle und Störsenke;
b)
die Reduzierung der Störursachen an den Störquellen;
c)
die Verringerung der Störempfindlichkeit an den Störsenken.
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