Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
Entspricht ein Schiff den Sondervorschriften für Radar-Einmannsteuerstände nach den §§ 7.01, 7.04 bis 7.08 und 7.11, ist im Schiffsattest einzutragen:
"Das Schiff verfügt über einen Radar-Einmannsteuerstand."