§ 7.11 BinSchUO2008Anh II Bedienungseinrichtung für Heckanker
Auf Schiffen und Verbänden mit Radar-Einmannsteuerstand und L von mehr als 86 m oder B von mehr als 22,90 m muss der Rudergänger die Heckanker von seinem Platz aus setzen können.
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