Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
Zulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648) umgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden und deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte Zulassungszeugnisse nach ADN.