Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
- | „N.E.U.“: | Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. |
- | „Erneuerung des Schiffsattestes“: | Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein. |
§§ und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | |
Kapitel 3 | |||
3.03 | Nr 1 Buchstabe a | Lage des Kollisionsschotts | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 2 | Wohnungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Sicherheitseinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | ||
Nr. 4 | Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 5
2. Absatz | Fernüberwachung von Heckschotttüren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 7 | Vorschiffe mit Ankernischen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041 | |
3.04 | Nr. 3 Satz 2 | Isolierung in Maschinenräumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 | Öffnungen und Verschlussorgane | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
Nr. 6 | Maschinenraum-Ausgänge | Maschinenräume, die vor 1995 gemäß § 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem 2. Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Kapitel 5 | |||
5.06 | Nr. 1 Satz 1 | Mindestgeschwindigkeit | Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Kapitel 6 | |||
6.01 | Nr. 1 | Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 3 | Neigung und Umgebungstemperaturen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 7 | Wellendurchführungen von Ruderschäften | Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
6.02 | Nr. 1 | Vorhandensein separater Hydrauliktanks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
Dopplung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | ||
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | ||
6.02 | Nr. 2 | Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
Nr. 3 | Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
6.03 | Nr. 1 | Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
6.05 | Nr. 1 | Automatische Entkupplung des Handsteuerrads | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
6.06 | Nr. 1 | Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
6.07 | Nr. 2 Buchstabe a | Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdruckes | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
Buchstabe e | Überwachung der Puffersysteme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
6.08 | Nr. 1 | Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 7 | |||
7.02 | Nr. 3
Satz 2 | Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
Nr. 6 | Mindestlichtdurchlässigkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
N.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:
|
|||
Nr. 6 | Aus Sicherheitsglas | N.E.U. | |
7.03 | Nr. 7 | Löschen der Alarme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes, soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden |
Nr. 8 | Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
7.04 | Nr. 1 | Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
Nr. 2 | Maschinensteuerung | soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen, 1.1.2010 bei übrigen Maschinen | |
Nr. 3 | Anzeige | soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 9 Satz 3 | Bedienung mittels eines Hebels | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Satz 4 | Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2010 | |
7.05 | Nr. 1 | Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen | Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. |
7.06 | Nr. 1 | Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. |
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. | ||
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden. | ||
7.06 | Nr. 3 | Inland AIS Geräte | Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden. |
7.09 | Alarmanlage | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
7.12 | Absatz 1 | Höhenverstellbare Steuerhäuser | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Absatz 2
und 3 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | ||
Kapitel 8 | |||
8.01 | Nr. 3 | Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
8.02 | Nr. 1 | Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
Nr. 4 | Abschirmung von Leitungsverbindungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 | |
Nr. 5 | Mantelrohrsysteme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 | |
Nr. 6 | Isolierung von Maschinenteilen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
8.03 | Nr. 2 | Überwachungseinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
Nr. 3 | (weggefallen) | ||
Nr. 4 | Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 5 | Wellendurchführungen von Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
8.05 | Nr. 1 | Brennstofftanks aus Stahl | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
Nr. 2 | Selbstschließende Entwässerungsventile | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
Nr. 3 | Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 4 | Keine Brennstofftanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann. | |
Nr. 6 Satz 3 bis 5 | Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 7 Satz 1 | Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 9 Satz 2 | Ablesbarkeit der Peileinrichtungen bis zum höchsten Füllstand | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 13 | Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
8.06 | Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
8.07 | Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
8.08 | Nr. 8 | Unzulässigkeit einfacher Absperrorgane als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
Nr. 9 | Peileinrichtung in Laderaumbilgen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
8.09 | Nr. 2 | Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
8.10 | Nr. 3 | Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 8a | |||
Die Vorschriften gelten nicht
|
|||
8a.02 | Nr. 2 | Grenzwerte | Für Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle: |
PN
[kW] | CO
[g/kWh] | HC
[g/kWh] | NOx
[g/kWh] | PT
[g/kWh] |
37 ≤ PN < 75 | 6,5 | 1,3 | 9,2 | 0,85 |
75 ≤ PN < 130 | 5,0 | 1,3 | 9,2 | 0,70 |
PN ≥ 130 | 5,0 | 1,3 | n ≥ 2800 min-1 = 9,2 | 0,54 |
500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2) |
§§ und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | |
Kapitel 9 | |||
9.01 | Nr. 1 Satz 2 | Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 2
2. Anstrich | Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 3 | Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
9.02 | Nr. 1 bis 3 | Energieversorgungssysteme | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
9.05 | Nr. 4 | Schutzleiterquerschnitte | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
9.11 | Nr. 4 | Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
9.12 | Nr. 2 Buchstabe d | Direktanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das Manövrieren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
Nr. 3 Buchstabe b | Erdschlussüberwachungseinrichtung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
9.13 | Notabschaltvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.201 | |
9.14 | Nr. 3 Satz 2 | Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
9.15 | Nr. 2 | Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 |
Nr. 10 | Kabel zu beweglichen Steuerhäusern | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
9.16 | Nr. 3 Satz 2 | Zweiter Stromkreis | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
9.19 | Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
9.20 | Elektronische Anlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
9.21 | Elektromagnetische Verträglichkeit | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Kapitel 10 | |||
10.01 | Ankerausrüstung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
10.02 | Nr. 1 Satz 2
Buchstabe b | Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
Nr. 2
Buchstabe a | Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile | Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008
Zweites und drittes Seil: 1.1.2013 |
|
10.03 | Nr. 1 | Europäische Norm | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 |
Nr. 2 | Eignung für Brandklassen A, B und C | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 | |
Nr. 4 | Füllmasse des CO2 und Rauminhalt | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 | |
10.03a | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
10.03b | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen | (*) | |
10.04 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
10.05 | Nr. 2 | Aufblasbare Rettungswesten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. |
Kapitel 11 | |||
11.02 | Nr. 4 | Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
Höhe der Lukensülle | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | ||
11.04 | Nr. 1 | Lichte Breite des Gangbords | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite |
Nr. 2 | Gangbordgeländer | Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | |
11.05 | Nr.1 | Zugänge der Arbeitsplätze | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 2 und 3 | Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 4 | Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
11.06 | Nr. 2 | Ausgänge und Notausgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
11.07 | Nr. 1 Satz 2 | Steigvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
§§ und Nr. | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | |
Nr. 2 und 3 | N.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes | ||
11.10 | Lukenabdeckungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
11.11 | Winden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
11.12 | Nr. 2, 4, 5 und 9 | Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
11.13 | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
Kapitel 12 | |||
12.01 | Nr. 1 | Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
12.02 | Nr. 3 | Lage der Fußböden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 4 | Aufenthalts- und Schlafräume | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 6 | Stehhöhe in Wohnungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 8 | Bodenfläche der Aufenthaltsräume | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 9 | Volumen der Räume | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 10 | Luftvolumen pro Person | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 11 | Abmessungen der Türen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 12 Buchstabe a und b | Anordnung der Treppen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Nr. 13 | Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
12.03 | Sanitäre Einrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
12.04 | Küchen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
12.05 | (weggefallen) | ||
12.06 | Heizung und Lüftung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
12.07 | Nr. 1 Satz 2 | Sonstige Wohnungseinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Kapitel 14a | |||
14a.02 | Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nr. 5 | Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
|
Kapitel 15 | |||
15.01 | Nr. 1 Buchstabe c | Nichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 |
Buchstabe d | Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 2 Buchstabe c | Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Buchstabe d | Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen). | |
Buchstabe e | Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind. | |
15.02 | Nr. 2 | Anzahl und Anordnung der Schotte | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Nr 5 Satz 2 | Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck | Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. | |
Nr. 10 Buchstabe c | Dauer des fernbetätigten Schließvorganges | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 12 | Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet ist | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
Nr. 15 | Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.03 | Nr. 1 bis 6 | Intaktstabilität | N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Nr. 7 und 8 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 9 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. |
||
2-Abteilungsstatus | N.E.U. | ||
Nr. 10 bis 13 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.05 | Nr. 2 Buchstabe a | Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Buchstabe b | Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.06 | Nr. 1 Satz 1 | Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Satz 2 | Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
Nr. 2 | Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 | Lichte Höhe von Ausgängen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Satz 2 | Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen | Für die Breite von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. | |
Buchstabe f Satz 1 | Abmessung der Notausgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Buchstabe g | Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 4 Buchstabe d | Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 5 | Anforderungen an Verbindungsgänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 6 Buchstabe b | Fluchtwege zu Sammelflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Buchstabe c | Fluchtwege nicht durch Maschinenräume | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Fluchtwege nicht durch Küchen | N:E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | ||
Buchstabe d | Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in Fluchtwegen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 7 | Geeignetes Sicherheitsleitsystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 8 | Anforderungen an Sammelflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 9 | Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 | Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Satz 2 | Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Buchstabe b Satz 2 | Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr 12 | Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 13 | Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 14 Satz 1 | Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und Fensterscheiben | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 15 | Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Anforderungen an Einhausungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | ||
Nr. 16 | Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05 | N.E.U., spätestens 31.12.2006 | |
Nr. 17 Satz 2 | Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 18 | Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende Fenster | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 19 | Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.07 | Anforderungen an das Antriebssystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
15.08 | Nr. 2 | Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich | Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. |
Nr. 3 | Anforderungen an die Alarmanlage | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. | |
Nr. 3 Buchstabe c | Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung | Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007. | |
Nr. 4 | Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 5 | Zwei motorische angetriebene Lenzpumpen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 6 | Fest installiertes Lenzsystem | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 7 | Öffnen der Kühlräume von innen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 8 | Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 9 | Verbandkästen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
15.09 | Nr. 1 Satz 1 | Rettungsringe | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 |
Nr. 2 | Einzelrettungsmittel | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 3 | Einrichtungen für einen sicheren Übergang | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 4 | Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Art der Rettungsmittel | Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. |
||
Nr. 9 | Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 10 | Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 11 | Krankentrage | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
15.10 | Nr. 2 | § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 |
Nr. 3 | Ausreichende Notbeleuchtung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 4 | Notstromanlage | Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. | |
Buchstabe f | Notstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Buchstabe i | Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 6 Satz 1 | Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Satz 2 und 3 | Einbau der Kabel | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Satz 4 | Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
15.11 | Nr. 1 | Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Nr. 2 | Ausführung von Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 3 | In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein. | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
Nr. 4 | Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 5 | Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 6 | Brandprüfverfahren nach dem Code | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 7 | Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 7a | Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
Nr. 8 | Anforderungen an Türen in Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 9 | Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck | Auf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 10 | Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 11 | Luftzugssperren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 12 | Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 13 | Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 14 | Lüftungssysteme; Luftversorgungsanla-gen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 15 | Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzügen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 16 | Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
Nr. 17 | Feuermeldesystem | Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
15.12 | Nr. 1 Buchstabe c | Tragbare Feuerlöscher in Küchen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
Nr. 2 Buchstabe a | 2. Feuerlöschpumpe | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 3 Buchstabe b und c | Druck und Wasserstrahllänge | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 4 | Hydrantenventile | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 5 | Axial angeschlossene Haspel | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
Nr. 6 | Materialien, Schutz gegen Unwirksam-werden | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 7 | Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 8 Buchstabe b | Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Buchstabe c | Wasserstrahllänge auf allen Decks | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Buchstabe d | Aufstellung der Feuerlöschpumpen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 9 | Feuerlöschanlage in Maschinenräumen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 | |
15.13 | Sicherheitsorganisation | Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 | |
15.14 | Nr. 1 | Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Nr. 2 | Anforderungen an Abwassersammeltanks | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 | |
15.15 | Nr. 1 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 |
Nr. 5 | Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung | Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 6 | Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung | Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | |
Nr. 9 | Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 | |
Kapitel 16 | |||
16.01 | Nr. 2 | Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug | Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |
Nr. 3 letzter Satz | Anforderungen an Antriebe | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
Kapitel 17 | |||
17.02 | Nr. 3 | Zusätzlich geltende Bestimmungen | Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen. |
17.03 | Nr. 1 | Generalalarmanlage | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
Nr. 4 | Größte zulässige Last von Hebezeugen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
17.04 | Nr. 2 und 3 | Restsicherheitsabstand bei Öffnungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
17.05 | Nr. 2 und 3 | Restfreibord | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes |
17.06 bis | Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
17.08 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeige | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | |
Kapitel 20 | |||
20.01 | § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10 | Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. | |
§ 8.09 Nr. 2 | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 | ||
Kapitel 21 | |||
21.01 bis 21.03 | Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 |