(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 24.02 BinSchUO2008Anh II Abweichungen für Fahrzeuge, die schon im Betrieb sind

1.
Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen,
a)
diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und
b)
bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
2.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

-„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
-„Erneuerung des Schiffsattestes“:Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
Kapitel 3
3.03Nr 1 Buchstabe aLage des KollisionsschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2WohnungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
SicherheitseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 4Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und LaderäumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 5
2. Absatz
Fernüberwachung von HeckschotttürenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7Vorschiffe mit AnkernischenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041
3.04Nr. 3 Satz 2Isolierung in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 3 Satz 3 und Satz 4Öffnungen und VerschlussorganeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 6Maschinenraum-AusgängeMaschinenräume, die vor 1995 gemäß § 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem 2. Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Kapitel 5
5.06Nr. 1 Satz 1MindestgeschwindigkeitFür Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Kapitel 6
6.01Nr. 1Manövriereigenschaften nach Kapitel 5N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 3Neigung und UmgebungstemperaturenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7Wellendurchführungen von RuderschäftenFür Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
6.02Nr. 1Vorhandensein separater HydrauliktanksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Dopplung von Steuerventilen bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
6.02Nr. 2Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer BedienungshandlungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des HandbetriebsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
6.03Nr. 1Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
6.05Nr. 1Automatische Entkupplung des HandsteuerradsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
6.06Nr. 1Zwei voneinander unabhängige SteuersystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
6.07Nr. 2 Buchstabe aNiveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des BetriebsdruckesN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe eÜberwachung der PuffersystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
6.08Nr. 1Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Kapitel 7
7.02Nr. 3
Satz 2
Freie Sicht in der Sichtachse des RudergängersN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 6MindestlichtdurchlässigkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
N.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:
Die Scheiben sind grün eingefärbt und weisen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 60 % auf.
Die Decke des Steuerhauses ist so gestaltet, dass Reflexionen auf den Scheiben ausgeschlossen sind.
Beleuchtungsquellen im Steuerhaus sind stufenlos regelbar oder abschaltbar.
Alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung anderer Reflexionen sind getroffen.
Nr. 6Aus SicherheitsglasN.E.U.
7.03Nr. 7Löschen der AlarmeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes, soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden
Nr. 8Automatisches Umschalten auf eine andere StromquelleN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.04Nr. 1Bedienung Antriebsmaschinen und SteuereinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2Maschinensteuerungsoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen, 1.1.2010 bei übrigen Maschinen
Nr. 3Anzeigesoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9 Satz 3Bedienung mittels eines HebelsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Satz 4Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des SchubstrahlsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2010
7.05Nr. 1Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und LichtquellenSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06Nr. 1Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenWendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden.
7.06Nr. 3Inland AIS GeräteInland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden.
7.09AlarmanlageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.12Absatz 1Höhenverstellbare SteuerhäuserN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Absatz 2
und 3
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Kapitel 8
8.01Nr. 3Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegtN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.02Nr. 1Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte InbetriebnahmeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4Abschirmung von LeitungsverbindungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025
Nr. 5MantelrohrsystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2025
Nr. 6Isolierung von MaschinenteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
8.03Nr. 2ÜberwachungseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3(weggefallen)
Nr. 4Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen DrehzahlreduzierungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 5Wellendurchführungen von AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.05Nr. 1Brennstofftanks aus StahlN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 2Selbstschließende EntwässerungsventileN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 3Keine Brennstofftanks vor dem KollisionsschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4Keine Brennstofftanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder AbgasleitungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
Nr. 6 Satz 3 bis 5Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und VerbindungsleitungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7 Satz 1Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 9 Satz 2Ablesbarkeit der Peileinrichtungen bis zum höchsten FüllstandN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 13Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen MotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.06Schmieröltanks, -leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
8.07Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
8.08Nr. 8Unzulässigkeit einfacher Absperrorgane als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9Peileinrichtung in LaderaumbilgenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
8.09Nr. 2Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem ÖlN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
8.10Nr. 3Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende SchiffeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht
a)
für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
b)
für Austauschmotoren*, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.
8a.02Nr. 2GrenzwerteFür Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle:


PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
37 ≤ PN < 756,51,39,20,85
75 ≤ PN < 1305,01,39,20,70
PN ≥ 1305,01,3n ≥ 2800 min-1 = 9,20,54
500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2)


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
Kapitel 9
9.01Nr. 1 Satz 2Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2
2. Anstrich
Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befindenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3Umgebungstemperaturen im Innern und auf DeckN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.02Nr. 1 bis 3EnergieversorgungssystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.05Nr. 4SchutzleiterquerschnitteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.11Nr. 4Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
9.12Nr. 2 Buchstabe dDirektanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das ManövrierenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 3 Buchstabe bErdschlussüberwachungseinrichtungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.13NotabschaltvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.201
9.14Nr. 3 Satz 2Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen NasszellenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.15Nr. 2Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 10Kabel zu beweglichen SteuerhäusernN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.16Nr. 3 Satz 2Zweiter StromkreisN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.19Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.20Elektronische AnlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
9.21Elektromagnetische VerträglichkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Kapitel 10
10.01AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
10.02Nr. 1 Satz 2
Buchstabe b
Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l InhaltN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2
Buchstabe a
Bescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008
Zweites und drittes Seil: 1.1.2013
10.03Nr. 1Europäische NormBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
Nr. 2Eignung für Brandklassen A, B und CBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
Nr. 4Füllmasse des CO2 und RauminhaltBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
10.03aFest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und FahrgasträumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
10.03bFest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen(*)
10.04Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
10.05Nr. 2Aufblasbare RettungswestenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.
Kapitel 11
11.02Nr. 4Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen ArbeitsbereichenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Höhe der LukensülleN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.04Nr. 1Lichte Breite des GangbordsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite
Nr. 2GangbordgeländerFür Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
11.05Nr.1Zugänge der ArbeitsplätzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2 und 3Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 mN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 4Treppen bei ständig besetzten ArbeitsplätzenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.06Nr. 2Ausgänge und NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.07Nr. 1 Satz 2SteigvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035




§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
Nr. 2 und 3N.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes
11.10LukenabdeckungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
11.11WindenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
11.12Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
11.13Lagerung brennbarer FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Kapitel 12
12.01Nr. 1Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden PersonenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.02Nr. 3Lage der FußbödenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 4Aufenthalts- und SchlafräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 6Stehhöhe in WohnungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 8Bodenfläche der AufenthaltsräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 9Volumen der RäumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 10Luftvolumen pro PersonN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 11Abmessungen der TürenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 12 Buchstabe a und bAnordnung der TreppenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 13Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche FlüssigkeitenN.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.03Sanitäre EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.04KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.05(weggefallen)
12.06Heizung und LüftungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.07Nr. 1 Satz 2Sonstige WohnungseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Kapitel 14a
14a.02Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nr. 5Grenz-/Überwachungswerte und TypgenehmigungenN.E.U., sofern
a)
die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,
b)
die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
c)
ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
Kapitel 15
15.01Nr. 1 Buchstabe cNichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Buchstabe dNichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 VN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 2 Buchstabe cVerbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Buchstabe dVerbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen).
Buchstabe eVerbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind.
15.02Nr. 2Anzahl und Anordnung der SchotteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr 5 Satz 2Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.
Nr. 10 Buchstabe cDauer des fernbetätigten SchließvorgangesN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 12Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 15Höhe der Doppelböden, Breite der WallgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.03Nr. 1 bis 6IntaktstabilitätN.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7 und 8LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Senkrechte Ausdehnung des BodenlecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.
2-AbteilungsstatusN.E.U.
Nr. 10 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.05Nr. 2 Buchstabe aZahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe bZahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.06Nr. 1 Satz 1Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem HeckschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1Lichte Höhe von AusgängenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen RäumenFür die Breite von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.
Buchstabe f Satz 1Abmessung der NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe gAusgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 4 Buchstabe dTüren, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5Anforderungen an VerbindungsgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 6 Buchstabe bFluchtwege zu SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe cFluchtwege nicht durch MaschinenräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Fluchtwege nicht durch KüchenN:E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Buchstabe dKeine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in FluchtwegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7Geeignetes SicherheitsleitsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 8Anforderungen an SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9Anforderungen an Treppen und Podeste im FahrgastbereichN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe b Satz 2Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr 12Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 13Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 14 Satz 1Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und FensterscheibenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 15Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Anforderungen an EinhausungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 16Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05N.E.U., spätestens 31.12.2006
Nr. 17 Satz 2Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter MobilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 18Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende FensterN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 19Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.07Anforderungen an das AntriebssystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.08Nr. 2Anforderung an Lautsprecheranlagen im FahrgastbereichFür Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
Nr. 3Anforderungen an die AlarmanlageFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
Nr. 3 Buchstabe cAlarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die SchiffsführungFür Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007.
Nr. 4Niveaualarm für jede wasserdichte AbteilungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 5Zwei motorische angetriebene LenzpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 6Fest installiertes LenzsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 7Öffnen der Kühlräume von innenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 8Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in RäumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9VerbandkästenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.09Nr. 1 Satz 1RettungsringeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 2EinzelrettungsmittelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 3Einrichtungen für einen sicheren ÜbergangN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Art der RettungsmittelFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Nr. 9Prüfung der Rettungsmittel nach HerstellerangabenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 10Beiboot mit Motor und SuchscheinwerferN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 11KrankentrageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.10Nr. 2§ 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für FahrgästeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 3Ausreichende NotbeleuchtungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 4NotstromanlageFür Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
Buchstabe fNotstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe iN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Buchstabe iNotstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 6 Satz 1Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Satz 2 und 3Einbau der KabelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Satz 4Notstromanlage oberhalb der TauchgrenzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.11Nr. 1Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und BauteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 2Ausführung von TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 3In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein.N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 4Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 6Brandprüfverfahren nach dem CodeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbarN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7aPlanen oder ähnliche mobile EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 8Anforderungen an Türen in TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9Wände nach Nummer 2 von Deck zu DeckAuf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 10TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 11LuftzugssperrenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 12Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren MaterialN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 13Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 14Lüftungssysteme; Luftversorgungsanla-genN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 15Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit AbzügenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 16Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und RauchabzugsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 17FeuermeldesystemFür Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
15.12Nr. 1 Buchstabe cTragbare Feuerlöscher in KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2 Buchstabe a2. FeuerlöschpumpeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3 Buchstabe b und cDruck und WasserstrahllängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4HydrantenventileN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 5Axial angeschlossene HaspelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 6Materialien, Schutz gegen Unwirksam-werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und HydrantenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 8 Buchstabe bUnabhängiger Betrieb der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe cWasserstrahllänge auf allen DecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe dAufstellung der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9Feuerlöschanlage in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.13SicherheitsorganisationFür Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.14Nr. 1Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 2Anforderungen an AbwassersammeltanksFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.15Nr. 1LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 6Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9Warneinrichtungen für FlüssiggasanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15
Kapitel 16
16.01Nr. 2Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten FahrzeugFür Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 3 letzter SatzAnforderungen an AntriebeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Kapitel 17
17.02Nr. 3Zusätzlich geltende BestimmungenEs gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen.
17.03Nr. 1GeneralalarmanlageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 4Größte zulässige Last von HebezeugenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.04Nr. 2 und 3Restsicherheitsabstand bei ÖffnungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.05Nr. 2 und 3RestfreibordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.06 bisKrängungsversuch und StabilitätsnachweiseN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.08Einsenkungsmarken und TiefgangsanzeigeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Kapitel 20
20.01§ 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
§ 8.09 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Kapitel 21
21.01 bis 21.03Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035