Schnelle Schiffe im Sinne des § 1.01 Nummer 20a, die am 31. März 2003 über ein gültiges Schiffsattest verfügen, müssen folgenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen:
a)
bei der Erneuerung des Schiffsattestes
§§ 22b.01; 22b.04; 22b.08; 22b.09; 22b.10; 22b.11 Nr. 1;
b)
am 1. April 2013
§ 22b.07 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6;
c)
am 1. Januar 2023
den übrigen Vorschriften.
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