Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:
- a)
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einem Radargerät und einem Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 und
- b)
-
griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach der europäischen Norm EN 395 : 1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord.