(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 22b.08 BinSchUO2008Anh II Zusätzliche Ausrüstung

Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:

a)
einem Radargerät und einem Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 und
b)
griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach der europäischen Norm EN 395 : 1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord.