Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 22b.02 BinSchUO2008Anh II Anwendung des Teils I
- 1.
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Zusätzlich zu § 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrecht zu erhalten.
- 2.
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Abweichend von § 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgestellten Schiffsatteste maximal fünf Jahre.