Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:
- a)
-
mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02;
- b)
-
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04;
- c)
-
Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07;
- d)
-
Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.