(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 22b.01 BinSchUO2008Anh II Allgemeines

1.
Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.
2.
Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:
a)
mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02;
b)
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04;
c)
Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07;
d)
Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.