Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Schiffsatteste beträgt bei Neubauten
- a)
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für Fahrgastschiffe fünf Jahre;
- b)
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für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.
In begründeten Fällen kann die Untersuchungskommission eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen. Die Gültigkeitsdauer wird im Schiffsattest vermerkt.