Stellt die Untersuchungskommission bei der Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Bestimmungen dieses Anhangs über Bau, Einrichtung und Ausrüstung eingehalten sind, erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest nach Anlage B. Ferner hat die Untersuchungskommission die ihr nach den §§ 3.18 und 3.19 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.