(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 16.07 BinSchUO2008Anh II Eintragungen in das Schiffsattest

1.
Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in ihm fortbewegt werden, muss im Schiffsattest vermerkt sein, dass es aufgrund der Anforderungen nach den §§ 16.01 bis 16.06 dafür geeignet ist.
2.
In das Schiffsattest des fortbewegenden Fahrzeuges sind einzutragen:
a)
zugelassene Verbände und Formationen;
b)
Art der Kupplungen;
c)
größte ermittelte Kupplungskräfte und
d)
gegebenenfalls Mindestbruchkraft der Kupplungsseile der Längsverbindungen sowie Anzahl der Seilführungen.