eine Alarmanlage zur Alarmierung von Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal.
Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung gelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen ausgelöst werden können:
- aa)
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in jeder Kabine;
- bb)
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in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten derart, dass der Weg zum nächsten Auslöser höchstens 10 m beträgt, wobei jedoch mindestens ein Auslöser je wasserdichte Abteilung vorhanden sein muss;
- cc)
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in Gesellschafts-, Speise- und ähnlichen Aufenthaltsräumen;
- dd)
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in Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
- ee)
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in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten Räumen;
- ff)
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in Kühl- und sonstigen Vorratsräumen.
Die Alarmauslöser sind in einer Höhe von 0,85 m bis 1,10 m über dem Boden anzu-bringen;