(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 14a.02 BinSchUO2008Anh II Allgemeine Bestimmungen

1.
Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die auf Fahrgastschiffen eingebaut sind.
2.
Bordkläranlagen müssen
a)
bei der Typprüfung die Grenzwerte der Tabelle 1 einhalten:

ParameterKonzentrationProbenahmeart
Stufe I
ab 1.11.2009
Stufe II
ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05
25 mg/l20 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert
40 mg/l25 mg/lStichprobe, homogenisiert
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ISO 6060:19891
125 mg/l100 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert
180 mg/l125 mg/lStichprobe, homogenisiert
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
DIN EN 1484:19971
35 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert
45 mg/lStichprobe, homogenisiert
b)
im Betrieb die Überwachungswerte nach Tabelle 2 einhalten:

ParameterKonzentrationProbenahmeart
Stufe I
ab 1.11.2009
Stufe II
ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05*
40 mg/l25 mg/lStichprobe, homogenisiert
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ISO 6060:19891
180 mg/l125 mg/lStichprobe, homogenisiert
150 mg/lStichprobe
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
DIN EN 1484:19971**
45 mg/lStichprobe, homogenisiert
3.
Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Entsorgung zu ermöglichen.
4.
Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern dies das Anlagenkonzept erfordert) und Abgabe des Klärschlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die Klärschlämme.
5.
Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Buchstabe a Tabelle 1 wird durch eine Typprüfung bestätigt und durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 2.02 eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
6.
Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord ist vom Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben in das Schiffsattest unter Nummer 52 einzutragen:
a)
Name,
b)
Typgenehmigungsnummer,
c)
Seriennummer und
d)
Baujahr.
7.
Nach jeder wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage, die sich auf die Abwasserreinigung auswirkt, muss eine Sonderprüfung nach § 14a.11 Nummer 3 durchgeführt werden.
8.
Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines technischen Dienstes bedienen.
9.
Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen.