Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 14.03 BinSchUO2008Anh II Behälter
- 1.
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Es sind nur Behälter mit einer Füllmasse von 5 bis 35 kg zulässig. Für Fahrgastschiffe kann die Untersuchungskommission Behälter mit größerer Füllmasse zulassen.
- 2.
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Behälter müssen den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden Vorschriften entsprechen.
Sie müssen den amtlichen Stempel zum Zeichen der Abnahme aufgrund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen.