Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 11.06 BinSchUO2008Anh II Ausgänge und Notausgänge
- 1.
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Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Zweck und der Größe der Räume entsprechen. Ist einer dieser Ausgänge ein Notausgang, muss er besonders gekennzeichnet sein.
- 2.
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Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster oder Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 0,50 m betragen muss.