Bei Gängen, Zugängen und Durchgängen, die von Personen oder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, muss
- a)
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vor den Zugangsöffnungen genügend Platz für ungehinderte Bewegung vorhanden sein;
- b)
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die lichte Breite der Durchgänge der Zweckbestimmung der Arbeitsplätze entsprechen, mindestens jedoch 0,60 m betragen; bei Schiffen mit B von nicht mehr als 8 m braucht die Breite der Durchgänge nur 0,50 m zu betragen;
- c)
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die lichte Höhe der Durchgänge einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m betragen.