Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
In dieser Formel bedeuten:
k Koeffizient, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:
für Schubleichter ist jedoch k = c zu setzen;
c Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:
Tragfähigkeit | Erfahrungszahl c |
bis 400 t | 45 |
über 400 t bis 650 t | 55 |
über 650 t bis 1 000 t | 65 |
über 1 000 t | 70 |
Die Untersuchungskommission kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Buganker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.