Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle
- a)
-
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- b)
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Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
- c)
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Fahrgastschiffe
- d)
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schwimmenden Geräte.