(BinSchUkrAbkG)
Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 02.02.1994


Art 2 BinSchUkrAbkG

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die genehmigten Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten sowie die Nebenbedingungen für den Wechselverkehr, auf die sich der Gemischte Ausschuß gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Abkommens geeinigt hat, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.