Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung (BinSchÜbertragungsV)
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 18.12.2002


§ 1 BinSchÜbertragungsV Eder- und Diemeltalsperre

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.