(BinSchSiV)
Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

Ausfertigungsdatum: 20.01.1981


§ 3 BinSchSiV Ermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,
2.
den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,
3.
den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.