Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV)
Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 23.11.1999


§ 3 BinSchLV Löschzeit

Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.