Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
Kostenverordnung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 21.12.2001


§ 5 BinSchKostV Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten Untersuchungen

Für eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung als begründet anerkennt. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.