Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
Kostenverordnung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 21.12.2001


§ 4 BinSchKostV Doppelte Gebühr

Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.