Binnenschifffahrtsfondsgesetz (BinSchFondsG)
Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds

Ausfertigungsdatum: 26.06.2002


§ 8 BinSchFondsG Auflösung des Sondervermögens

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln.