Binnenschifffahrtsfondsgesetz (BinSchFondsG)
Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds

Ausfertigungsdatum: 26.06.2002


§ 6 BinSchFondsG Vermögenstrennung

Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.