Ausfertigungsdatum: 26.06.2002
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten.
(2) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen