Binnenschifffahrtsfondsgesetz (BinSchFondsG)
Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds

Ausfertigungsdatum: 26.06.2002


§ 3 BinSchFondsG Rechtsform

Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.