Ausfertigungsdatum: 20.01.2005
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 124 - 127)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen | ||
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EUR | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) | a) | Arbeitsaufträge erfassen | 4*) | |
b) | Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Aufgaben im Team planen und umsetzen | ||||
c) | Arbeitsmittel zusammenstellen | ||||
d) | Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Gesundheitsschutz planen und durchführen | ||||
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||
f) | Gespräche situationsgerecht führen, Problemlösungsmöglichkeiten anwenden | 2*) | |||
6 | Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern | 4*) | |
b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen | ||||
c) | Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen | ||||
d) | Vorschriften zum Datenschutz beachten | ||||
e) | Grundlagen des Funkverkehrs unterscheiden | ||||
f) | Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | 2*) | |||
7 | Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen (§ 4 Nr. 7) | Nautische Führung | 16 | ||
a) | Binnenschiffe losmachen, festmachen und verholen | ||||
b) | beim Zusammenstellen von Verbänden mitwirken | ||||
c) | Ankermanöver durchführen | ||||
d) | beim Steuern von Binnenschiffen mitwirken | 16 | |||
e) | Navigationshilfsmittel unterscheiden und bei deren Einsatz mitwirken | ||||
f) | Wach- und Sicherheitsmaßnahmen durchführen | ||||
Bedienen und Überwachen von Anlagen | 4 | ||||
g) | maschinelle Anlagen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen | ||||
h) | elektrische und elektronische Anlagen bedienen und überwachen | ||||
Europäisches Wasserstraßennetz | 8 | ||||
i) | europäisches Wasserstraßennetz darstellen und Nutzungsmöglichkeiten unterscheiden | ||||
k) | Fahrwasserzeichen und Fahrregeln von Wasserstraßen unterscheiden und anwenden | ||||
l) | Funktionsweise von wasserbaulichen Anlagen unterscheiden, insbesondere Schleusen und Hebewerke | 4 | |||
m) | Verkehrsüberwachungssysteme anwenden | ||||
Signale und Lichter | 6 | ||||
n) | Vorschriften über optische und akustische Signale anwenden | ||||
o) | Kennzeichen von Fahrzeugen und ihre Bedeutung unterscheiden | ||||
8 | Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes und ihre Umsetzung (§ 4 Nr. 8) | a) | Besatzungsvorschriften unterscheiden | 3 | |
b) | Zulassungsdokumente für den nautischen und technischen Betrieb berücksichtigen und deren Gültigkeit überwachen | ||||
c) | Regelungen, insbesondere gesetzliche Vorschriften, Papiere und Urkunden, für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen beachten und anwenden | ||||
9 | Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Bauarten von Binnenschiffen und ihr Verhalten im Wasser unterscheiden, insbesondere Stabilität und Festigkeit | 2 | |
b) | Ausrüstung und Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Schiffstypen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen berücksichtigen | 2 | |||
10 | Transportieren von Gütern und Befördern von Personen (§ 4 Nr. 10) | a) | Ladungsgewicht berechnen | 6 | |
b) | Nutzungsmöglichkeiten von Ballast anwenden | ||||
c) | bei der Personenbeförderung mitwirken, rechtliche Bestimmungen anwenden | ||||
d) | Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, flüssige Ladungen und Container, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens unterscheiden | 6 | |||
e) | Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten, Ablauf einschließlich Ladungssicherung überwachen, Stauplan erstellen und anwenden | ||||
f) | rechtliche Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter anwenden | ||||
11 | Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 11) | a) | qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen | 2*) | |
b) | Gespräche kundenorientiert führen, Kundenwünsche beachten | 3*) | |||
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | ||||
12 | Mitwirken bei logistischen Abläufen (§ 4 Nr. 12) | a) | Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden | 2 | |
b) | bei der Planung von Betriebsabläufen und Fahrplänen mitwirken | 2 | |||
13 | Schiffsbetriebswirtschaft (§ 4 Nr. 13) | a) | Anlieferung von Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen überwachen | 6 | |
b) | Betriebsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen, lagern und Verbrauch überwachen | ||||
c) | Einkauf von Nahrungsmitteln planen und durchführen, insbesondere unter Beachtung des Gesundheitsaspektes | ||||
d) | Mahlzeiten zubereiten | ||||
e) | Bedarf an Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ermitteln, Bestellungen vorbereiten | 3 | |||
f) | Kassenbuch führen | ||||
14 | Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen (§ 4 Nr. 14) | a) | Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden | 16 | |
b) | Konservierungs- und Reinigungsmittel, insbesondere unter Beachtung des Gesundheits- und Umweltschutzes, einsetzen | ||||
c) | Gebrauchsknoten entsprechend dem Verwendungszweck herstellen | ||||
d) | Werkstoffe bearbeiten | 16 | |||
e) | technische Anlagen nach Wartungsvorschriften pflegen und warten | ||||
f) | Herstellungsarten und Eigenschaften von Drähten und Tauwerk unterscheiden, Drähte und Tauwerk pflegen und spleißen | ||||
15 | Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 15) | a) | Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und warten | 6 | 15 |
b) | verunglückte Personen, insbesondere durch Schwimmen, retten sowie Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen | ||||
c) | Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | ||||
d) | sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten, Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen | ||||
e) | Beiboote handhaben |