(BinSchAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin

Ausfertigungsdatum: 20.01.2005


§ 7 BinSchAusbV Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.