Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 15.02.1956


§ 3e BinSchAufgG Übertragungsermächtigung

(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, und § 3b Absatz 1 können durch Rechtsverordnung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen werden. § 3 Absatz 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend. Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

1.
im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam,
2.
in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.

(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über, soweit die übertragende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.