Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 15.02.1956


§ 3a BinSchAufgG Beleihung von juristischen Personen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Sportfahrzeugen, ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Personen müssen einwilligen und nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.