Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 15.02.1956


§ 10 BinSchAufgG Amtliche Mitteilung

Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die

1.
nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
2.
nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
der Datei führenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit.