Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die 
        
            - 1.
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                nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden, 
- 2.
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                nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden, 
        der Datei führenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit.