Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 09.05.2005


§ 12 BilKoUmV Fälligkeit der Umlageforderungen

Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt unberührt.