Biersteuerverordnung (BierStV)
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 5 BierStV Erteilung der Erlaubnis

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und

1.
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt,
2.
die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn

1.
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Bier hergestellt wird,
2.
das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier dient,
3.
das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird.

(4) In den Fällen des § 4 Absatz 6 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.