Biersteuerverordnung (BierStV)
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 47 BierStV Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.