§ 36 BierStV Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Wird Bier nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 35 Absatz 3 entsprechend.
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