Biersteuerverordnung (BierStV)
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 32 BierStV Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.