Biersteuerverordnung (BierStV)
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 13 BierStV Registrierter Empfänger

(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Bier unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
2.
einen Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
3.
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Bieres,
4.
eine Aufstellung der Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Bier als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenommene Bier zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das empfangene Bier ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Bier unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unter Angabe von Menge und Steuerklasse des Bieres sowie des Versenders des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über das aufgenommene Bier verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend.