(BierStDB)
Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.03.1931


§ 21 BierStDB

Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.