(BienSeuchV)
Bienenseuchen-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1972


§ 5b BienSeuchV

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.