(BienSeuchV)
Bienenseuchen-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1972


§ 4 BienSeuchV

Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.