(BienSeuchV)
Bienenseuchen-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1972


§ 16 BienSeuchV

Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.