Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
-
bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:
- a)
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Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,
- b)
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andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen
- aa)
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Aufwandmenge oder
- bb)
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Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;
- 2.
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blühende Pflanzen:Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.