Ausfertigungsdatum: 26.10.2015
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils die schriftliche und die mündliche Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind: