Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung (BibuchhFPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin

Ausfertigungsdatum: 26.10.2015


§ 10 BibuchhFPrV Bestehen der Prüfung und Zeugnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils die schriftliche und die mündliche Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1.
die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
2.
die Prüfungsergebnisse nach § 9 Absatz 2, 3 und 4,
3.
die Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil der Ausbilder-Eignungsprüfung nach § 12 und
4.
Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.