BHV1-Verordnung (BHV1V)
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

Ausfertigungsdatum: 25.11.1997


§ 13 BHV1V Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a ein Rind impft,
2.
einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 2a Absatz 1 Satz 4 oder § 3 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3.
(weggefallen)
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2a Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11,
5.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2a Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
7.
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
8.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
9.
entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,
10.
entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
11.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,
12.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt,
13.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
14.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
15.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
16.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,
17.
ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,
18.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt oder
19.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.